Bei massgeblich veränderten Verhältnissen können Baugesuche für bereits abschlägig beurteilte Projekte neu eingereicht werden. Im Verlauf eines Baubewilligungsverfahrens zurückgezogene und damit unbeurteilt gebliebene Teile eines Baugesuchs können später auch bei gleich gebliebenen Verhältnissen wieder zum Gesuchsgegenstand gemacht werden, da sie von der Rechtskraft nicht erfasst werden. Auf bereits einmal rechtskräftig beurteilte Punkte kann dagegen unter gleichen Verhältnissen nicht mehr eingetreten werden.12