b) Wird ein Bauentscheid nicht fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz angefochten, erwächst er in Rechtskraft. Damit wird er grundsätzlich unabänderlich und verbindlich. Soweit nicht Gründe für eine Revision (Art. 95 ff. VRPG10) oder Wiederaufnahme (Art. 56 ff. VRPG) vorliegen, ist ein Zurückkommen auf den bereits gefällten Entscheid oder die erneute Behandlung der beurteilten Sache ausgeschlossen.11 Die Rechtskraft erstreckt sich dabei nur auf den bereits beurteilten Sachverhalt. Bei massgeblich veränderten Verhältnissen können Baugesuche für bereits abschlägig beurteilte Projekte neu eingereicht werden.