b BauG sei ein nachträgliches Baugesuch ausgeschlossen, wenn bereits rechtskräftig über das Bauvorhaben entschieden worden sei. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, über die Gestaltungsweise, wie sie mit dem nachträglichen Baugesuch vom 18. Juni 2018 beantragt werde, sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Aus der erteilten Bewilligung für eine Gestaltung mit einer 1,00 m breiten Rabatte könne nicht abgeleitet werden, dass jede andere Art der Gestaltung ausgeschlossen sei. Der angefochtene Nichteintretensentscheid stelle eine Rechtsverweigerung dar. 8 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 51 N. 14