a) Die Gemeinde erwog im angefochtenen Entscheid, dass die mit dem Gesamtbauentscheid vom 14. Dezember 2014 verfügten Auflagen des Strasseninspektorates, um deren Aufhebung die Beschwerdeführerin ersucht, nicht angefochten worden und somit rechtskräftig seien. Nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG sei ein nachträgliches Baugesuch ausgeschlossen, wenn bereits rechtskräftig über das Bauvorhaben entschieden worden sei.