Ein Entscheid, mit dem auf ein Baugesuch nicht eingetreten wird, kann wie ein Bauentscheid angefochten werden.8 Bauentscheide können nach Art. 40 BauG9 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Nichteintretensentscheids durch diesen beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.