Mit Gesamtbauentscheid vom 22. Dezember 2014 erteilte das Regierungsstatthalteramt Seeland der Beschwerdeführerin die Gesamtbaubewilligung. Gemäss Dispositivziffer 4.1.9 des Entscheids umfasst diese die Strassenanschlussbewilligung gemäss Amtsbericht des Strasseninspektorates Seeland vom 4. September 2014. Dieser enthält u.a. folgende Auflagen: "4.12 Der Parkplatz bzw. Vorplatz ist so zu gestalten, dass der Strassenanschluss in beiden Richtungen vorwärts befahren werden kann (vorwärts hinein und vorwärts hinaus). Die F.________strasse darf nicht für Wendemanöver benutzt werden. (…)