Mit E-Mail vom 3. Juli 2014 informierte das Regierungsstatthalteramt die Beschwerdeführerin, dass gemäss Auskunft des Tiefbauamts, Oberingenieurkreis III (OIK III) der Anschluss an die F.________strasse nicht bewilligungsfähig sei. Der Vorplatz dürfe nicht auf der ganzen Länge an die F.________strasse anschliessen. Es bedürfe einer 3,00 Meter breiten Zufahrt mit Einlenkradien, der Rest müsse mit baulichen Massnahmen (Rabatte) von der F.________strasse abgetrennt werden.4 In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mehrmals revidierte Umgebungsgestaltungspläne ein, zuletzt im Rahmen einer Projektänderung vom 15. Oktober 2014, mit welcher das Bauvorhaben an die