Dieses wies die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 25. Juni 2014 daraufhin, dass mit Parkplätzen vor den Garagen der für Kantonsstrassen massgebende Strassenabstand von 5,00 m nicht eingehalten werde. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin reichte daraufhin einen revidierten Umgebungsgestaltungsplan3 ein, auf dem auf dem Vorplatz vor der Garage keine Fahrzeuge eingezeichnet waren.