b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem den ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Mit der Anpassung von Ziffer 3.2 des angefochtenen Gesamtentscheids obsiegt er teilweise. Im Übrigen gilt er als unterliegend. Es rechtfertigt sich somit, die Verfahrenskosten zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).