a) Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.– bis 4'000.– je Beschwerde erhoben (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV82). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschalgebühr festgesetzt auf Fr. 2’000.–.