Aspekt des rechtlichen Gehörs von der Beweisabnahme abgesehen werden. Namentlich besteht eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins nur dann, wenn sich die Verhältnisse anders nicht schlüssig klären lassen.81 Der Beschwerdeführer hat als Beweismassnahme einen Augenschein und Zeugenbefragungen beantragt. Von diesem Beweismittel waren hier keine weiteren, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden konnte. 81 Statt vieler: VGE 2008/22962 vom 28.02.2008, E. 5.1 mit Hinweisen RA Nr. 110/2018/110 28 8. Kosten