i) Zusammenfassend ist die Beschwerde hinsichtlich eines teilweisen Verzichts auf die Wiederherstellung gutzuheissen. Der Gesamtentscheid wird bezüglich der Wiederherstellungsmassnahmen in Ziffer 2.3 angepasst. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und der Bauabschlag zu bestätigen. 7. Beweisabnahme