Ob das Gebiet B.________ künftig einer Weilerzone zugewiesen wird, kann aus heutiger Sicht und mit Blick auf das Mitwirkungsverfahren noch nicht gesagt werden. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann eine Sistierung angezeigt sein, wenn eine Rechtsänderung, die für den Verfahrensausgang wesentlich ist, kurz bevorsteht. Neue Vorschriften müssen aber beschlossen sein oder zumindest öffentlich aufliegen.79 Dies trifft vorliegend nicht zu. Das umstrittene Vorhaben ist daher nach den geltenden Vorschriften bzw. den Vorgaben für Bauten ausserhalb der Bauzonen zu beurteilen. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird abgewiesen.