Rechtsvorgänger im Baubewilligungsverfahren 2000 es unter verschiedenen Rubriken unterlassen, die bestehende Wohnnutzung im Gebäude anzugeben. Zudem hat er in den Plänen den umstrittenen Teil als "Schopf" bezeichnet73 (vgl. E. 5a und d). Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvorgänger haben somit mit diesen falschen Angaben darauf hingewirkt, dass der baurechtswidrige Zustand unentdeckt blieb.74 Für die Gemeinde war der Bestand der Wohnung nicht erkennbar. Selbst wenn sie im Rahmen der Bauabnahme im Jahre 2001 Gelegenheit gehabt hätte, die Wohnung im Gebäude Nr. D.________ zu entdecken, wäre die 30-jährige Verwirkungsfrist noch nicht abgelaufen.