Laut dem Entscheid der Gemeinde wurde ihr im Spätsommer 2017 gemeldet, dass im Gebäude Nr. D.________ eine Wohnung vorhanden sei. Im fraglichen Gebäude war gemäss ihren Abklärungen keine Wohnung registriert und nie eine Baubewilligung für eine Wohnung erteilt worden. Sie stellt sich somit auf den Standpunkt, dass die Zweckänderung für sie nicht erkennbar gewesen sei (vgl. Art. 46 Abs. 3 BauG). Die Verlegung der Wohnung erfolgte gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ohne äussere Veränderung des Gebäudes. Wie bereits an anderen Stellen ausgeführt, hat er bzw. sein 68 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c mit weiteren Hinweisen