Weitere mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind hier nicht ersichtlich. Die Umsetzung der geforderten Wiederherstellungsmassnahmen ist für den Beschwerdeführer zumutbar. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegt die Nachteile, die ihm durch die Wiederherstellung entstehen. Angesichts der strengen Rechtsprechung68 betrifft dies auch die Vermögensinteressen, welche dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung anfallen. Dies gilt umso mehr, als diese Nachteile angesichts des fehlenden guten Glaubens nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind.