"2.3 Sämtliche elektrischen Leitungen, Geräte und weiteren Einrichtungen, welche dazu dienen können, die Räumlichkeiten bewohnbar zu machen, sind zurückzubauen. Soweit für die Nutzung der Räumlichkeiten als Schopf elektrische Anschlüsse nötig sind (Licht, Steckdose) können diese belassen werden. Der Sicherheitsnachweis gemäss NIV ist bis spätestens am Abnahmetermin zu erbringen." 67 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 10 m.w.H. RA Nr. 110/2018/110 24