So steht das Gebäude Nr. G.________, in welchem sich die Wohnung für die abtretende Generation und das Studio befinden, in unmittelbarer Nähe zum Gebäude Nr. D.________. Gemäss dem angefochtenen Entscheid soll der umstrittene Wohnteil künftig Lagerzwecken dienen. Die Wiederherstellungsmassnahmen umfassen dennoch die Kappung sämtlicher elektrischer Leitungen (Ziff. 2.3). Damit im betroffenen Gebäudeteil künftig die Nutzung als Lager möglich ist, erweist sich die geforderte Massnahme mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz als zu weitgehend. Daher wird Ziffer 2.3 des vorinstanzlichen Entscheids wie folgt angepasst: