Bauten und Teile von Bauten, die ohne Bewilligung errichtet wurden und nicht bewilligungsfähig sind, sind grundsätzlich zu beseitigen. Ein blosses Benützungsverbot genügt in der Regel nicht, da ein solches auf Dauer meist nur mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand kontrollierbar und durchsetzbar ist. Es sind objektive Tatsachen zu schaffen, welche die rechtswidrige Nutzung verunmöglichen oder jedenfalls erheblich erschweren.67 Die Wiederherstellungsmassnahme betreffend die Entfernung der Wasserund Abwasserleitungen (Ziff. 2.1) wie auch die Entfernung des für die Wohnnutzung notwendigen Mobiliars (Ziff.