66 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c RA Nr. 110/2018/110 23 Nach Ansicht der Gemeinde ist das Aussprechen eines blossen Benützungsverbots nicht ausreichend. Sie verlangt darüber hinausgehend die Entfernung sämtlicher Wasser- und Abwasserleitungen, die Demontage sämtlicher elektrischer Leitungen, Geräten und weiteren Einrichtungen und die Demontage bzw. Entfernung sämtlichen Mobiliars das über die Nutzung zu Lagerzwecken hinausgehe (Ziff. 2.1 bis 2.4 der Wiederherstellungsverfügung).