Der Beschwerdeführer beantragte anstelle der Wiederherstellungsmassnahmen ein Benützungsverbot. Zudem ist er der Auffassung, dass die Wiederherstellungsmassnahmen nicht verhältnismässig seien. Insbesondere die Aufforderung, sämtliche Wasser- und Abwasserleitungen zu entfernen, ginge zu weit. Als Erbsenproduzent müsse er sich an die Hygienevorschriften halten. Ausser im hier interessierenden Gebäude hätten die Angestellten keinen Zugang zu sanitären Anlagen. 64 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N 9 ff. mit Hinweisen; BVR 2006 S. 444 E. 6.1 65 BGE 1C_397/2007 vom 27.05.2008 E. 3.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a