e) Das öffentliche Interesse an den von der Gemeinde geforderten Wiederherstellungsmassnahmen ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – zu bejahen. So besteht an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell ein erhebliches öffentliches Interesse. Dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets kommt dabei besonderes Gewicht zu.65 Auch präjudizielle Gründe sprechen hier für eine Wiederherstellung.