stattgefunden habe.62 Nach Darlegung der Gemeinde hatte sie zudem keinerlei Kenntnis von der Wohnnutzung im fraglichen Gebäude. Zudem seien die in der Beschwerdeschrift genannten Personen nie an dieser Adresse angemeldet gewesen. Dies wird durch die Einwohner- und Fremdenkontrolle der Gemeinde bestätigt.63 Der Beschwerdeführer hat somit nicht gutgläubig gehandelt. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der 60 VGE 2008/23496 vom 28.04.2009, E. 4.2.2