Wie ausgeführt, bezeichnete der Beschwerdeführer den fraglichen Gebäudeteil im Bewilligungsverfahren von 2000 nachweislich als "Schopf". Auch in den Formularen zum Baugesuch wurden keine Angaben zu einem allfälligen Bestand einer Wohnung im Gebäude gemacht (vgl. E. 5d). Die blosse Untätigkeit der Behörde berechtigt sodann nicht zur Annahme, das Bauen oder Nutzen sei rechtmässig. Zwar kann vorliegend nicht ganz ausgeschlossen werden, dass der Gemeinde die unbewilligte Wohnnutzung hätte bekannt sein müssen. Andererseits weist der Beschwerdeführer selbst darauf hin, dass der Bestand der Wohnung gegen aussen nicht sichtbar war und keine "äusserliche Veränderung"