Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvorgänger hat es unterlassen, die notwendigen Abklärungen und Vorkehren vor Beginn der Bauarbeiten zu treffen, welche bei gebotener Sorgfalt selbst von einem Laien erwartet werden können. Er hat entsprechend nicht gutgläubig gehandelt. Die Aussagen des Beschwerdeführers, dass die Behörden über die Wohnung hätten Kenntnis haben sollen, lassen sich nicht stützen. Wie ausgeführt, bezeichnete der Beschwerdeführer den fraglichen Gebäudeteil im Bewilligungsverfahren von 2000 nachweislich als "Schopf".