Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvorgänger konnten vorliegend nicht gutgläubig davon ausgehen, dass die Verlegung der Wohnung in den ehemaligen Stall ohne Baubewilligung möglich war. Wie bereits unter Erwägung 2 ausgeführt, war die Verlegung der Wohnung in den damaligen Stall gemäss den Bestimmungen des RPG bewilligungspflichtig. Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern.61 Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvorgänger hat es unterlassen, die notwendigen Abklärungen und Vorkehren vor Beginn der Bauarbeiten zu treffen, welche bei gebotener Sorgfalt selbst von einem Laien erwartet werden können.