d) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Wohnnutzung im Gebäude seit rund 150 Jahren bestehe. Zudem hätten die Behörden wissen müssen, dass sein Vater die Wohnung im Jahre 1983/1984 verlegt habe. Schliesslich beruft er sich bezüglich Bewilligungspflicht auf den guten Glauben.