b) Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung bzw. in seinen Eventualbegehren, die Beschränkung auf ein Benützungsverbot für die Wohnnutzung oder die teilweise Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung und Sistierung des weiteren Verfahrens bis zum Abschluss der Ortsplanungsrevision der Gemeinde. c) Gemäss den vorangehenden Ausführungen wurde das bewilligungspflichtige Vorhaben nie bewilligt, weshalb die Wohnung formell rechtswidrig ist. Wie die vorangehenden Erwägungen zeigen, ist auch die materielle Rechtswidrigkeit dieses Bauvorhabens (fehlende Bewilligungsfähigkeit) zu bejahen.