Bei einer Beurteilung des Gebäudes Nr. D.________ als Ganzes ist die Anwendung von Art. 24c RPG von vornherein ausgeschlossen, da es mit Bewilligung von 2000 teilweise abgebrochen und erweitert worden ist und als landwirtschaftliche Einstellhalle bzw. Ökonomiegebäude weiterhin zonenkonform genutzt wird. Ihm mangelt es daher gemäss Art. 24c RPG am Erfordernis des Nichtgebrauchs bzw. der nicht mehr zonenkonformen Nutzung.57 e) Eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24c RPG fällt vorliegend somit ausser Betracht. Andere Ausnahmetatbestände nach Art. 24 ff. RPG kommen ebenfalls nicht in Frage. Das umstrittene Vorhaben ist daher materiell nicht bewilligungsfähig.