dass "im Einstellraum" kein Wasser installiert werde und somit kein Abwasser anfalle. Schliesslich wurde in den Plänen der fragliche Ostteil als "Schopf" bezeichnet. Diese Angaben sind insgesamt als Verzicht auf eine allenfalls vorgängig bestehende Wohnnutzung im Gebäude Nr. D.________ zu verstehen. Soweit mit der Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG Wohnnutzung im Gebäude Nr. D.________ geschützt werden soll, kann sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen bei (separater) Betrachtung der Wohnnutzungen im West- bzw. Ostteil des Gebäudes nicht auf eine "ununterbrochene Wohnnutzung" berufen. Bei einer Beurteilung des Gebäudes Nr. D.______