Die umstrittene Wohnung im Ostteil des Gebäudes wurde 1983/1984 ohne Bewilligung eingebaut und fällt deshalb nicht in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG. Zudem hat der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvorgänger im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für den teilweisen Abbruch und die Erweiterung im Jahre 2000 als Nutzung des Gebäudes Nr. D.________ "Landwirtschaft" und unter der Rubrik "allgemeine Angaben" keinerlei Hinweise auf bestehende Wohnfläche gemacht.56 Es wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, 53 Verfügung des AGR vom 11. April 2018 54 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1)