d) Der westliche Teil des Gebäudes Nr. D.________ ist gemäss seiner aktuellen Nutzung als landwirtschaftliche Einstellhalle keine landwirtschaftliche Wohnbaute im Sinne des ursprünglichen "Bauernhauses" mehr, da die ehemalige Wohnung auf der Westseite des Gebäudes mit dem teilweisen Abbruch und der Erweiterung des Gebäudes im Jahre 2001 weggefallen ist. Demzufolge ist dieser Gebäudeteil auch gemäss den Ausführungen des AGR nicht mehr "bestimmungsgemäss nutzbar". Die umstrittene Wohnung im Ostteil des Gebäudes wurde 1983/1984 ohne Bewilligung eingebaut und fällt deshalb nicht in den Anwendungsbereich von Art.