Nach dem Willen des Gesetzgebers erfasst Art. 24c RPG mit der Revision 2011 nicht nur altrechtliche nichtlandwirtschaftliche Bauten, sondern auch landwirtschaftliche Wohnbauten (inkl. Anbauten) (vgl. E. 3c).55 Zweck dieser Anpassung war, dass aktive Landwirte bezüglich Erweiterungsmöglichkeiten nicht schlechter gestellt werden sollen, als solche, die ihren Betrieb aufgegeben haben.