Wohnnutzung dürfe nicht aufgegeben worden sein. Nach Auffassung des AGR hatte der Beschwerdeführer den Nachweis nicht erbringen können, dass ein dauerndes Interesse an der bestimmungsgemässen Nutzung (Wohnnutzung) des Gebäudes Nr. D.________ vorgelegen habe. Gemäss der amtlichen Bewertung vom 17. November 2011 sei die Wohnung als unbewohnbar bewertet und als Lagerraum eingestuft worden.53 c) Unter die Besitzstandsgarantie fallen altrechtliche Bauten, die bestimmungsgemäss nutzbar sind, aber ausserhalb der Bauzone liegen und nicht mehr zonenkonform sind.