h) Zusammenfassend steht fest, dass für den Betrieb des Beschwerdeführers Wohnbedarf für den Betriebsleiter und seine Familie, die abtretende Generation sowie für eine Zweitperson besteht. Der gesamte Wohnbedarf kann durch den bestehenden Wohnraum abgedeckt werden. Das fremdvermietete Studio im Gebäude B.________ Nr. G.________ kann dem landwirtschaftlichen Angestellten (Zweitperson) zur Verfügung gestellt werden. Neuer Bedarf kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass bestehender Wohnraum an Nichtlandwirte vermietet oder im Wohnrecht abgegeben wird. Mangels Zonenkonformität ist eine Bewilligung des zu einer Wohnung umgenutzten Stallteils im Gebäude Nr. D.________ gestützt auf Art.