Die Frage nach zusätzlichem zonenkonformem Wohnraum stellt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers somit nicht. Hier gilt es auch zu beachten, dass den beiden Angestellten, die bisher im Gebäude Nr. D.________ untergebracht waren, bloss zwei Zimmer plus Küche und sanitäre Anlagen zur Verfügung standen. Daher vermag das Studio den Wohnbedarf der Zweitperson abzudecken. Für die Bewilligung von zusätzlichem Wohnraum ist kein Bedarf ausgewiesen.49 47 Fachbericht LANAT, a.a.O. 48 Fachbericht LANAT, a.a.O. S. 3, Frage 3 49 Vgl. auch Verfügung des AGR vom 11. April 2018 RA Nr. 110/2018/110 17