Nebst der Wohnung für die Betriebsleiterfamilie und für die abtretende Generation verfügt der Betrieb des Beschwerdeführers über ein Studio (BGF 30 m2), das zur Zeit fremdvermietet wird. Bei dieser Ausgangslage darf kein neuer, landwirtschaftlich begründeter Wohnraum erstellt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich das Studio, das zurzeit an betriebsfremde Personen vermietet wird, auch als Wohnung für einen landwirtschaftlichen Angestellten eignet. Die Frage nach zusätzlichem zonenkonformem Wohnraum stellt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers somit nicht.