Der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers erfordert wegen seiner Nähe zur Bauzone und der Betreuungsintensität des Tierbestands keine vollwertige Angestelltenwohnung. Zudem macht der Beschwerdeführer nicht geltend, es sei eine vollwertige Angestelltenwohnung zur Unterbringung weiterer Personen (Familie der Zweitperson) notwendig. Und es ist der auf dem Betrieb bestehende Wohnraum zu berücksichtigen. Nebst der Wohnung für die Betriebsleiterfamilie und für die abtretende Generation verfügt der Betrieb des Beschwerdeführers über ein Studio (BGF 30 m2), das zur Zeit fremdvermietet wird.