g) Die Ausführungen des LANAT und des AGR überzeugen. Vorliegend ist der Wohnbedarf für einen landwirtschaftlichen Angestellten im Grundsatz zu bejahen. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass diesem Angestellten eine vollwertige Angestelltenwohnung mit 140 m2 zur Verfügung zu stellen ist. Zudem darf kein landwirtschaftlicher Wohnraum geschaffen werden, solange bestehender Wohnraum an nicht in der Landwirtschaft tätige Personen vermietet wird. Der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers erfordert wegen seiner Nähe zur Bauzone und der Betreuungsintensität des Tierbestands keine vollwertige Angestelltenwohnung.