Der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers erfordert nachweislich Wohnraum für einen landwirtschaftlichen Angestellten (Zweitperson) (vgl. E. 4e). Bezüglich Dimensionierung des erforderlichen Wohnraums vertritt das LANAT hier die Auffassung, dass neben der Betriebsleiterwohnung und der Wohnung für die abtretende Generation ein Studio für einen Angestellten als zonenkonform beurteilt werden könne. "Weiterführender Wohnraum" könne aufgrund der konkreten Situation nicht als zonenkonform beurteilt werden, auch wenn "effektiv ein Arbeitsbedarf für weitere Personen" bestehe.