"Beim zonenkonformen Wohnraum gemäss Art. 16a RPG für Angestellte muss grundsätzlich zwischen einer «vollwertigen» Wohnung und einem Studio unterschieden werden. Die Anforderungen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 RPV für die Erstellung einer «vollwertigen» Angestelltenwohnung (Bruttogeschossfläche: 140 m2) sind dabei bezüglich der Betreuungsintensität des Tierbestandes und der Distanz zur Bauzone deutlich höher als für die Erstellung eines Angestelltenstudios. Folglich bedeutet der Bedarf an Angestelltenwohnraum vor Ort nicht automatisch, dass eine vollwertige Angestelltenwohnung zonenkonform erstellt werden kann."46