m2. Es dürfen keine ausbaubaren, nicht landwirtschaftlich begründbaren Raumreserven geschaffen werden. "Es darf kein neuer, landwirtschaftlich begründeter Wohnraum erstellt werden, solange vorhandener Wohnraum von nicht überwiegend in der Landwirtschaft tätigen Personen bewohnt wird. Bestehender Wohnraum, der zur Bewirtschaftung erforderlich ist, muss der Landwirtschaft vorbehalten bleiben."44 Das AGR wies vorliegend in seiner Verfügung darauf hin, dass zonenkonform kein zusätzlicher Wohnraum erstellt werden könne, wenn Wohnraum an nicht überwiegend auf dem Betrieb tätige Bevölkerung vermietet werde.45 Das LANAT führt in seinem Fachbericht zur Frage des Wohnbedarfs folgendes aus: