f) Ist der Wohnbedarf der Zweitperson im Grundsatz zu bejahen, stellt sich die Frage nach dessen Dimensionierung/Grösse. Dabei ist auch der bestehende Wohnraum zu berücksichtigen. Das AGR hat in einem Merkblatt konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen es wie viel landwirtschaftlichen Wohnraum als zonenkonform erachtet.43 Als Richtwerte für den Wohnraumbedarf gelten folgende Grössen: Für eine Betriebsleiterwohnung (inkl. Büro) 180 m2, für eine Angestelltenwohnung 140 m2 BGF und für eine Altenteilwohnung 100 m2. Es dürfen keine ausbaubaren, nicht landwirtschaftlich begründbaren Raumreserven geschaffen werden.