Der voraussichtliche längerfristige Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs kann gemessen an der Betriebsgrösse bzw. -struktur und der bewirtschafteten Nutzfläche bejaht werden. Für weitere Angestellte, bzw. eine Drittperson ist jedoch insbesondere auf Grund der Nähe des Betriebs zur Bauzone kein weiterer Wohnbedarf gegeben. 41 Fachbericht LANAT, a.a.O., S. 2 42 Vgl. BGE 121 II 307; BGer 1A.184/2006 vom 15.02.2008, E. 2.3 ff. RA Nr. 110/2018/110 15