Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Betrieb des Beschwerdeführers auf Grund des Arbeitsaufwands und der erforderlichen Überwachungsarbeiten für die Schweinezucht und Schweinemast die ständige Anwesenheit des Betriebsleiters und einer weiteren Person erfordert. Der voraussichtliche längerfristige Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs kann gemessen an der Betriebsgrösse bzw. -struktur und der bewirtschafteten Nutzfläche bejaht werden.