Vorliegend wurde zu Recht davon ausgegangen, dass es sich es sich um einen voraussichtlich längerfristig existenzfähigen Betrieb handelt. Grundlage für diese Beurteilung bilden einerseits das Alter des Betriebsleiters und andererseits die Betriebsgrösse mit einer Nutzfläche von rund 27 ha und den für die Bewirtschaftung erforderlichen 2,5 SAK. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Existenzfähigkeit besonders zu prüfen, wenn Wohnraum bei Kleinbetrieben erstellt werden soll.42 Vorliegend handelt es sich nachweislich nicht um einen Kleinbetrieb.