grösseren Bauzone bzw. von der Gemeinde Schüpfen entfernt liegt. Der Arbeitsweg für den weiteren Angestellten (Drittperson) ist unter diesen Umständen zumutbar. Die dafür nötigen Fahrten stellen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine unzulässige Auswirkung auf Erschliessung und Umwelt dar. e) Eine Bewilligung für zusätzlichen Wohnraum kann nur erteilt werden, wenn der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Gemäss den Angaben des LANAT wird der Betriebsleiter mit Jahrgang 1968 "den Betrieb voraussichtlich noch bis zum Erreichen des Pensionsalters weiterführen".