Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass für die Wahrnehmung der Überwachungsfunktionen der Schweinezucht (Abferkeln, Fütterung) jeweils die Anwesenheit einer Person und nicht die (gleichzeitige) Präsenz von zwei oder drei Personen erforderlich ist. Vorliegend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers nur rund 2 km von der nächsten 40 Vgl. Fachbericht des LANAT, Fachstelle Hochbau und Bodenrecht, vom 17. Dezember 2018 RA Nr. 110/2018/110 14