Abs. 3 RPV somit als unentbehrlich. Soweit der Beschwerdeführer die Anwesenheit eines weiteren Angestellten (Drittperson) geltend macht, kann diese im Sinne der geforderten Gesamtbetrachtung betrieblich nicht (mehr) als notwendig gelten. Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass für die Wahrnehmung der Überwachungsfunktionen der Schweinezucht (Abferkeln, Fütterung) jeweils die Anwesenheit einer Person und nicht die (gleichzeitige) Präsenz von zwei oder drei Personen erforderlich ist.