Zwar kann davon ausgegangen werden, dass auch die abtretende Generation Überwachungsfunktionen wahrnehmen kann. Gemäss der laut bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Gesamtbetrachtung verlangt der anfallende und nachgewiesene Arbeitsaufwand vorliegend eine weitere Arbeitskraft bzw. Zweitperson, deren Anwesenheit auf dem Betrieb notwendig ist. Dies entspricht auch den Hinweisen des Beschwerdeführers, wonach sowohl beim Abferkeln als auch bei der Versorgung der Tiere (Fütterungsalarm) entweder seine Anwesenheit oder diejenige eines seiner Angestellten erforderlich ist. Der Wohnbedarf für eine Zweitperson erweist sich im Sinne von Art. 16a RPG bzw. Art. 34